Satzung

§ 1 Name

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein Menschen in Not – Gronau e. V.“.
  • Der Sitz des Vereins ist Gronau/Westfalen.

§ 2 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Hilfe für Menschen in Gronau, die in eine akute Notlage geraten sind. Sie richtet sich an Erwachsene wie auch an Kinder, insbesondere Kinder von Alleinerziehenden. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf die Zusammenarbeit mit der Sucht- und Drogenberatung in Gronau. Gleiches gilt für das Betreute Wohnen für mehrfachbeeinträchtigte, abhängigkeitskranke Menschen.
  • Der Verein soll seine Aufgaben neutral, frei und unabhängig von Interessen Dritter ausüben.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Eine Mitgliedschaft kann als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied beantragt werden.
  • Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins ohne Teilnahme an aktiven Vereinstätigkeiten insbesondere durch Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Sie haben ein Teilnahme- und Rederecht auf allen Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Der Vorstand hat darauf zu achten, dass die personelle Struktur des Vereins, Mitglieder wie Vorstandsmitglieder, den Zwecken des Vereins – insbesondere hinsichtlich § 3,2 – nicht entgegensteht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie kann auf elektronischem Wege versandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe von Geldern im Sinne des Vereinzweckes.

§ 11 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – soll das Vereinsvermögen einer lokalen, sozialen Hilfsorganisation/-institution zweckgebunden zufallen, deren Aufgaben- und Wirkungskreis unserem Vereinszweck weitestgehend entsprechen. Auswahl und Entscheidung hierüber ist mit Auflösungsbeschluss zu treffen.

Gronau, 12. April 2018